Zur Startseite← Alle Anleitungen

KI-Kennzeichnung: was die App erledigt und was du selbst tun musst

Was hier steht und was nicht

Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung der EU auch für die Kennzeichnung von KI-Inhalten. Diese Seite erklärt, was copywriting-ki für dich erledigt und wo du selbst etwas tun musst.

Das ist kein Rechtsrat. Es ist eine Arbeitshilfe, die dir zeigt, wo du hinschauen musst. Die Verantwortung für den veröffentlichten Text und das veröffentlichte Bild liegt bei dir. Bei Zweifeln fragst du einen Anwalt, der auf die KI-Verordnung spezialisiert ist.

Verordnung oder Empfehlung?

Auf dieser Seite geht es um geltendes Recht: die KI-Verordnung der EU, in Kraft seit dem 2. August 2026. Was dort steht, gilt.

Daneben gibt es einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung. Der ist freiwillig, rund 190 Unternehmen haben ihn unterzeichnet, und er beschreibt einen bestimmten Weg, die Pflichten zu erfüllen — mit eigenem Symbol, eigenen Platzierungsregeln und einigem, was über das Gesetz hinausgeht.

copywriting-ki richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach dem Kodex. Diese Seite deshalb auch. Wo der Kodex strengere Vorgaben macht als die Verordnung, steht das ausdrücklich dabei, damit du den Unterschied kennst und selbst entscheiden kannst.

Die wichtigste Unterscheidung

Die Verordnung kennt zwei völlig verschiedene Pflichten, die ständig verwechselt werden.

Die technische Kennzeichnung trifft den Anbieter des KI-Systems, also uns. Sie besagt: Was eine KI erzeugt, muss maschinenlesbar als KI-Inhalt erkennbar sein. Das ist eine Sache für Software, nicht für Augen. Darum musst du dich nicht kümmern.

Die sichtbare Kennzeichnung trifft dich als Nutzer, wenn du veröffentlichst. Sie gilt aber nicht für alles, sondern nur für zwei Fälle. Welche das sind, steht weiter unten.

Was die App für dich erledigt

Bei Bildern: Jedes Bild, das die App erzeugt, trägt eine unsichtbare, kryptografisch signierte Herkunftsangabe in der Datei. Sie sagt aus: von einer KI erzeugt, von welchem Modell, wann. Das ist der Industriestandard C2PA, den Werkzeuge wie contentcredentials.org auslesen können.

Diese Angabe überlebt den Download aus der Galerie, den ZIP-Export und seit dem 16. August 2026 auch den Word- und HTML-Export. Beim PDF geht sie verloren, weil die PDF-Erzeugung jedes Bild neu zeichnet. Das lässt sich nicht ändern.

Bei Texten: Auch die erzeugten Texte tragen seit dem 2. August 2026 eine unsichtbare Markierung. Sie kommt von Anthropic, dem Hersteller des Sprachmodells hinter copywriting-ki. Anthropic markiert seit diesem Tag jeden Text, den ein Claude-Modell erzeugt — auch über die Programmierschnittstelle, ohne Möglichkeit, das abzuschalten. Das Wasserzeichen steckt in der Wortwahl selbst und übersteht Kopieren und Einfügen.

Dass wir uns darauf stützen dürfen, sagen die Leitlinien der EU-Kommission ausdrücklich: Ein Anbieter darf die Markierungslösung des Modellherstellers verwenden. Die Pflicht, das belegen zu können, bleibt bei uns — dafür läuft ein täglicher Prüflauf.

Ganz zuverlässig ist so ein Wasserzeichen nicht, und Anthropic sagt das selbst. Es übersteht leichte Bearbeitung, aber wer einen Text gründlich umschreibt, entfernt es unbeabsichtigt. Umgekehrt heißt ein fehlendes Wasserzeichen nicht, dass ein Text von Hand geschrieben wurde.

Wann du ein Bild kennzeichnen musst

Nicht jedes KI-Bild braucht einen Hinweis. Die Pflicht greift bei sogenannten Deepfakes, also bei Bildern, die über die Echtheit täuschen können.

Die Leitlinien der EU-Kommission nennen Beispiele. Kennzeichnungspflichtig ist danach zum Beispiel ein KI-Bild eines Produkts, das den Eindruck erweckt, das echte Produkt sähe so aus, obwohl es anders aussieht, hochwertiger wirkt oder Eigenschaften zeigt, die es nicht hat.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind danach zum Beispiel:

  • Farbkorrektur, Hintergrund verlängern oder austauschen aus rein gestalterischen Gründen
  • Anordnungen vorhandener Produkte, Größenanpassungen in Anzeigen und auf Verpackungen
  • offensichtlich Erfundenes, das niemand für echt hält

Die Grenze verläuft also nicht bei „KI ja oder nein“, sondern bei „täuscht es über die Echtheit“. Ein KI-Symbolbild einer Büroszene in einem Mailing ist nach diesen Beispielen üblicherweise kein Fall für die Pflicht. Ein KI-Bild, das dein reales Produkt schöner zeigt als es ist, sehr wohl.

Im Zweifel kennzeichnen. Es kostet 2 Klicks und niemanden Umsatz.

Wann du einen Text kennzeichnen musst

Hier ist die Schwelle deutlich höher als bei Bildern. Die Pflicht gilt nur für veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.

Die Leitlinien zählen auf, was darunterfällt: Politik und demokratische Prozesse, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, über die öffentlich diskutiert wird.

Normale Verkaufs- und Werbetexte fallen nicht automatisch darunter. Ein Mailing, das ein Abo verkauft, ist kein Beitrag zur öffentlichen Debatte.

Aufpassen musst du dort, wo Werbung und Information ineinander übergehen. Ein Fachbeitrag über eine Gesetzesänderung, ein Ratgebertext zu einem Gesundheitsthema, ein Beitrag über Steuern oder Geldanlage: Solche Texte können sehr wohl Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen, auch wenn am Ende ein Angebot steht. Und dass der Text nur im Abo zu lesen ist, ändert nichts. Auch bezahlte Inhalte gelten als veröffentlicht.

Die Ausnahme für redigierte Texte

Wenn ein Text unter die Pflicht fällt, gibt es einen Ausweg. Die Kennzeichnung entfällt, wenn beides zusammenkommt:

  1. Der KI-Text ist einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen worden.
  2. Eine Person oder ein Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Beides muss erfüllt sein. Die Verantwortung allein reicht nicht, und die Prüfung ohne benannte Verantwortung auch nicht.

Wichtig ist der Maßstab für die Prüfung. Eine Rechtschreibprüfung genügt nicht. Verlangt ist eine inhaltliche Kontrolle: Stimmen die Aussagen, passen die Zahlen, ist die Argumentation tragfähig, geht der Text so raus. Genau das, was ein Texter mit einem Entwurf ohnehin macht.

Wenn du also einen KI-Entwurf gründlich überarbeitest, fachlich prüfst und dein Name oder der deines Kunden dafür geradesteht, greift diese Ausnahme.

Ein Missverständnis, das oft auftaucht: Diese Ausnahme gilt nur für die sichtbare Kennzeichnung von Texten. Sie hebt die technische Markierung nicht auf, und sie gilt nicht für Bilder. Ein Deepfake bleibt kennzeichnungspflichtig, egal wie gründlich jemand darübergeschaut hat.

Wie du ein Bild kennzeichnest

In der Bildergalerie steht neben „Download“ der Knopf „Mit KI-Hinweis“. Er öffnet ein Fenster mit Vorschau.

Du wählst:

  • Die Beschriftung. Entweder deutsch („KI-generiert“, „KI-bearbeitet“) oder das offizielle Symbol der EU-Kommission („AI GENERATED“, „AI MODIFIED“, oder nur „AI“).
  • Die Ecke. Der Abstand zum Rand wird automatisch gesetzt, damit nichts anschneidet.
  • Hell oder dunkel. Auf hellen Bildern das dunkle Schild, auf dunklen das helle.
  • Die Größe, zwischen 4 und 25 Prozent der Bildbreite, voreingestellt sind 10 Prozent. Eine Vorschrift dazu gibt es nicht: Kodex und Leitlinien verlangen nur, dass die Kennzeichnung klar erkennbar ist. Bei sehr großen Bildern reichen 4 bis 6 Prozent, bei kleinen darf es mehr sein.

Der Hinweis wird fest ins Bild gerechnet. Er übersteht damit auch Screenshots und das Weiterreichen. Dein Original in der Galerie bleibt unverändert, du bekommst eine zusätzliche Datei.

Deutsch oder Englisch? Nimm Deutsch, wenn deine Leser Deutsch lesen.

Die Verordnung schreibt keine Sprache vor. Nur der freiwillige Verhaltenskodex legt für seinen Weg fest, dass das Akronym „AI“ erscheint — und die EU-Kommission schreibt selbst dazu: „The use of these EU icons is optional, but the labelling requirements under Article 50 AI Act are not.“ Das Symbol ist freiwillig, die Kennzeichnung nicht.

Das offizielle Symbol liegt trotzdem bereit, falls du international ausspielst oder ein Kunde ausdrücklich danach fragt.

Reicht ein Hinweis unter dem Bild?

Ja. Das Gesetz schreibt nicht vor, wo der Hinweis steht.

Artikel 50 Absatz 4 verlangt nur, dass du „offenlegst, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden". Kein Wort dazu, ob im Bild, daneben oder darunter. Absatz 5 ergänzt die einzige Bedingung: Die Information muss „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise" bereitstehen.

Dass das Absicht ist, sieht man am Vergleich: Für die technische Kennzeichnung durch den Anbieter — also durch uns — schreibt Absatz 2 ausdrücklich ein „maschinenlesbares Format" vor. Der Gesetzgeber konnte also eine Form vorschreiben und hat es an dieser Stelle auch getan. Bei deiner Pflicht hat er darauf verzichtet.

Woran du dich halten musst, ist deshalb kein Ort, sondern ein Ergebnis: Der Hinweis muss beim ersten Ansehen mitgesehen werden und darf nicht zu übersehen sein. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen Beispiele für das, was nicht reicht: ein Hinweis, der nur im Handbuch steht, unter Menüebenen versteckt ist oder in den AGB. Eine Bildunterschrift direkt am Bild steht in dieser Liste nicht.

Praktisch heißt das für ein Werbebild in einem Mailing oder auf einer Landingpage: Eine gut sichtbare Bildunterschrift wie „KI-generiertes Bild" direkt unter dem Bild erfüllt die Pflicht.

Zwei Dinge, die du trotzdem wissen solltest:

Die unsichtbare Kennzeichnung in der Datei reicht nicht. Die Leitlinien sagen das ausdrücklich: Du kannst dich für deine eigene Pflicht nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen, weil Menschen sie nicht sehen können. Es braucht etwas Sichtbares.

Beim Weitergeben verschwindet eine Bildunterschrift. Wer das Bild per Rechtsklick herunterlädt oder einen Screenshot macht, hat den Hinweis nicht mehr dabei. Das Gesetz verlangt hier nichts von dir — die Leitlinien sagen sogar ausdrücklich, dass du für die Weiterverbreitung durch Dritte nicht geradestehen musst. Nur der freiwillige Verhaltenskodex fordert eine Kennzeichnung, die im Bild klebt und die Weitergabe übersteht.

Deshalb bietet dir die App beides an: die Bildunterschrift, die du selbst setzt, und den eingebrannten Hinweis über den Knopf „Mit KI-Hinweis" für Fälle, in denen dir das Mitwandern wichtig ist.

Was du nicht tun darfst

Die technischen Markierungen absichtlich zu entfernen oder zu verfälschen, untersagen die Nutzungsbedingungen der Bildanbieter. Praktisch heißt das: Bilder nicht durch Werkzeuge jagen, die erkennbar nur dem Zweck dienen, die Herkunftsangabe zu löschen.

Dass eine Herkunftsangabe beim normalen Arbeiten verloren geht — etwa beim Speichern in einem anderen Format — ist etwas anderes. Das passiert und ist nicht verboten.

Fristen und was auf dem Spiel steht

Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Für Systeme, die vorher schon auf dem Markt waren, gibt es für die technische Markierung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Kennzeichnungspflichten für dich als Nutzer gelten bereits.

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 steht in Artikel 99 Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt umgekehrt der jeweils niedrigere Betrag.